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Recht & Steuern

Fensterreinigung von der Steuer absetzen: So geht es

Von Simon & Leonie SeibelVeröffentlicht am

Rechnungen und ein Kontoauszug liegen auf einem Küchentisch am Fenster, eine Hand hält einen Stift.

Ja, die Fensterreinigung in Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus gilt als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. 20 Prozent der Arbeitskosten werden direkt von Ihrer Einkommensteuer abgezogen, zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Betriebs, nicht in bar.

Das Wichtigste in Kürze

  • Fensterputzen steht in der Liste der begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des Bundesfinanzministeriums.
  • Abziehbar sind 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 4.000 Euro im Jahr für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen.
  • Nur Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten zählen, Material in der Regel nicht.
  • Sie brauchen eine Rechnung und müssen unbar zahlen. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.
  • Mieter können Anteile aus der Nebenkostenabrechnung geltend machen.

Was steht im Gesetz?

Die Regel steht in § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Für haushaltsnahe Dienstleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro (Absatz 2).

Der Betrag wird von der Steuer selbst abgezogen, nicht nur vom zu versteuernden Einkommen. Wer zum Beispiel 500 Euro Arbeitskosten bezahlt, zahlt bis zu 100 Euro weniger Steuer. Das Beispiel ist frei gewählt und kein Preis eines Betriebs.

Absatz 5 setzt drei Bedingungen: Abziehbar sind nur Arbeitskosten. Sie müssen eine Rechnung erhalten haben. Und die Zahlung muss auf das Konto des Leistenden gegangen sein.

Zählt Fensterputzen wirklich dazu?

Ja. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erklärt in seinem Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 9. November 2016, wie die Finanzämter das Gesetz anwenden. In Anlage 1 stehen „Hausarbeiten, wie reinigen, Fenster putzen, bügeln usw.“ ausdrücklich als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung.

Die Leistung muss im Haushalt erbracht werden. Dazu gehören laut BMF die Wohnung oder das Haus einschließlich des Grundstücks (Randnummer 1 und 2). Fenster innen und außen, Wintergarten oder Glasvordach am eigenen Haus fallen also darunter.

Welche Kosten auf der Rechnung zählen?

Begünstigt sind nach Randnummer 39 des BMF-Schreibens die Arbeitskosten einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten bleiben außen vor, mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln.

Der Anteil der Arbeitskosten muss sich aus der Rechnung ergeben (Randnummer 40). Der Betrieb kann ihn einzeln ausweisen oder prozentual aufteilen. Selbst schätzen dürfen Sie den Anteil nicht. Die Mehrwertsteuer auf die Arbeitskosten muss nicht gesondert ausgewiesen sein.

Warum darf ich nicht bar bezahlen?

Weil das Gesetz die Zahlung auf das Konto verlangt. Das BMF stellt in Randnummer 50 klar: Barzahlungen, Baranzahlungen oder Barteilzahlungen werden nicht anerkannt. Das gilt selbst dann, wenn der Betrieb die Barzahlung ordentlich verbucht hat oder Sie später doch noch überweisen.

Anerkannt werden laut BMF Überweisung, Dauerauftrag, Lastschrift, Online-Banking und Kartenzahlung, jeweils zusammen mit dem Kontoauszug.

Was gilt für Mieter und Wohnungseigentümer?

Auch Mieter können die Ermäßigung nutzen. Laut Randnummer 27 genügt es, wenn die Nebenkosten Beträge für haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten und Ihr Anteil aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters oder Verwalters hervorgeht. Der Vermieter muss diese Kosten selbst unbar bezahlt haben.

Für Wohnungseigentümer gilt Entsprechendes über die Jahresabrechnung der Gemeinschaft oder eine Bescheinigung des Verwalters.

In welchem Jahr setze ich die Kosten ab, und wann geht es nicht?

Maßgeblich ist das Jahr der Zahlung (Randnummer 44). Eine Rechnung vom Dezember, die Sie im Januar überweisen, gehört also in der Regel ins neue Jahr.

Ausgeschlossen ist die Ermäßigung, soweit die Kosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (Randnummer 31). Die Fenster Ihres Ladens oder Ihrer Praxis fallen deshalb nicht unter § 35a EStG. Was Händler bei der Reinigung beachten sollten, steht im Beitrag Schaufenster reinigen lassen.

Was heißt das für Sie?

Für Privathaushalte ist die Fensterreinigung durch einen Betrieb einer der einfachsten Posten in der Steuererklärung. Es kommt auf zwei Dinge an: eine Rechnung, auf der die Arbeitskosten erkennbar sind, und eine Zahlung per Überweisung oder Karte.

Fragen Sie vor dem Auftrag nach, ob die Rechnung die Arbeits- und Fahrtkosten getrennt ausweist. Bewahren Sie Rechnung und Kontoauszug zusammen auf. Mieter sehen in der Nebenkostenabrechnung nach, ob haushaltsnahe Dienstleistungen ausgewiesen sind, und fragen sonst beim Vermieter nach einer Bescheinigung.

Der Höchstbetrag von 4.000 Euro gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen zusammen, etwa auch für Gartenpflege oder Hausreinigung. Für eine normale Fensterreinigung wird er selten erreicht.

Dieser Beitrag ist keine Rechts- oder Steuerberatung. Maßgeblich sind § 35a EStG und das BMF-Schreiben vom 9. November 2016. Ob für Ihr Steuerjahr eine neuere Fassung gilt, klären Sie mit Ihrer Steuerberatung oder dem Finanzamt.

Welche Arbeiten Sileo übernimmt, sehen Sie unter Leistungen.

Ihre Aufgabe für diese Woche: Legen Sie einen Ordner oder eine digitale Mappe „Haushaltsnahe Dienstleistungen 2026“ an. Sammeln Sie dort alle Rechnungen dieses Jahres für Fensterputzen, Reinigung oder Gartenpflege und legen Sie den passenden Kontoauszug dazu.

Häufige Fragen

Kann ich Fensterputzen von der Steuer absetzen?

Ja. Das Bundesfinanzministerium führt „Fenster putzen“ als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG. Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten von der Steuer abziehen, wenn Sie eine Rechnung haben und unbar bezahlt haben.

Wie viel kann ich höchstens absetzen?

Die Steuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens um 4.000 Euro im Jahr. Dieser Höchstbetrag gilt für alle haushaltsnahen Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse nach § 35a Absatz 2 EStG zusammen.

Zählt auch die Anfahrt?

Ja. Nach dem BMF-Schreiben vom 9. November 2016 gehören in Rechnung gestellte Fahrt- und Maschinenkosten zu den begünstigten Arbeitskosten. Materialkosten zählen nicht, Verbrauchsmittel sind die Ausnahme.

Was passiert, wenn ich bar bezahlt habe?

Dann erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an. Das BMF schließt Barzahlungen ausdrücklich aus, auch wenn später noch überwiesen wird.

Können Mieter die Fensterreinigung absetzen?

Ja, wenn die Kosten in den Nebenkosten enthalten sind und der Anteil aus der Jahresabrechnung oder einer Bescheinigung des Vermieters hervorgeht. Beauftragen Mieter selbst einen Betrieb für ihre Wohnung, gelten die normalen Regeln.

Quellen

  1. § 35a Einkommensteuergesetz (EStG), gesetze-im-internet.de, abgerufen am 07.11.2026
  2. Bundesministerium der Finanzen: Anwendungsschreiben zu § 35a EStG vom 09.11.2016, IV C 8 - S 2296-b/07/10003 :008 (veröffentlicht über das Steuerportal Mecklenburg-Vorpommern), abgerufen am 07.11.2026

Autoren: Simon und Leonie Seibel, Sileo Fensterreinigung, Oberhausen. Stand: 07.11.2026. Mit KI-Unterstützung recherchiert und geschrieben, von AnimaContent geprüft und freigegeben.

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